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Aerzte beim Kongress

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Die AGE ist unter dem Namen "Deutsche Gesellschaft für Gynäkologische und Geburtshilfliche Endoskopie e.V." im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe fungiert der Verein "Deutsche Gesellschaft für gynäkologische und geburtshilfliche Endoskopie e.V." im Sinne einer "Arbeitsgemeinschaft gynäkologische und geburtshilfliche Endoskopie" e.V. - nachstehend "AGE" genannt -. Lesen Sie hier die Satzung der AGE.

Satzung des Vereins "Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische und Geburtshilfliche Endoskopie e.V.“


§ 1
 

Der Verein führt den Namen

"Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische und Geburtshilfliche Endoskopie e.V.“
- nachstehend "AGE“ genannt -.

Die AGE hat ihren Sitz in Kiel. Sie ist unter ihrem Namen "Deutsche Gesellschaft für Gynäkologische und Geburtshilfliche Endoskopie e.V. (Sektion der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe)" im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Geschäftsnummer 5 VR 2874 eingetragen. Innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe fungiert der Verein "Deutsche Gesellschaft für gynäkologische und geburtshilfliche Endoskopie e.V." im Sinne einer "Arbeitsgemeinschaft gynäkologische und geburtshilfliche Endoskopie" e.V. - nachstehend "AGE" genannt -. Das Geschäftsjahr der AGE ist das Kalenderjahr.

§ 2
2.1 Die AGE hat die Aufgabe, die Anwendung und Entwicklung der Methoden der endoskopischen und minimal invasiven Chirurgie in der Gynäkologie und Geburtshilfe zu fördern.
2.2 Die AGE befaßt sich mit allen klinischen, wissenschaftlichen und organisatorischen Anliegen aus dem Themen- und Aufgabenkreis der endoskopischen und minimal invasiven Chirurgie in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Sie vertritt diese Anliegen auch bei Tagungen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.
2.3 Die Förderung der endoskopischen und minimal invasiven Chirurgie in der Gynäkologie und Geburtshilfe erfolgt durch: - fachliche Fortbildung der Mitglieder - Anregung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten - Koordination von klinischen und wissenschaftlichen Projekten - Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen - Definition von operationstechnischen Standards - Festlegung von Richtlinien und Legitimierung von Ausbildungszentren der AGE - Einbringung von operationstechnischen Methoden und Ausbildungsstandards in die zukünftige Weiterbildungsordnung des Fachgebietes Gynäkologie und Geburtshilfe - Kooperation mit allen Gesellschaften ähnlicher Zielsetzung, auch aus dem Ausland - Ausarbeitung von Richtlinien und Konzepten zum Zweck der Qualitätssicherung.
§ 3
  Die AGE ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der AGE dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder der AGE dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der AGE keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4
4.1 Mitglieder der AGE sind: - die gegenwärtigen Mitglieder der bisher unter dem Namen "Deutsche Gesellschaft für Gynäkologische und Geburtshilfliche Endoskopie e.V. (Sektion der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe)" bestehenden und beim Vereinsregister Kiel unter der Geschäftsnummer 5 VR 2874 eingetragenen AGE - die an der Umstrukturierungssitzung in Berlin beteiligten Personen - die auf Antrag durch den Vorstand aufgenommenen Personen.
4.2 Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen bewerben, die wissenschaftlich oder klinisch auf dem Gebiet der endoskopischen und minimal invasiven Chirurgie in der Gynäkologie und Geburtshilfe tätig sind. Mitgliedern wird die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe nahegelegt.
4.3 Fördernde Mitglieder sind private oder juristische Personen, die die AGE finanziell oder ideell unterstützen.
4.4 Fördernde Mitglieder sind private oder juristische Personen, die die AGE finanziell oder ideell unterstützen.
4.5 Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Tod
  • durch Austritt; dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam
  • durch Ausschluß seitens des Vorstandes, wenn die Bestrebungen des Mitgliedes mit den in der Satzung festgelegten Zielvorstellungen nicht übereinstimmen.
  • Bleibt ein Mitglied in Folge dreimal einer Mitgliederversammlung fern, kann er auf Beschluß des Vorstandes aus der AGE ausgeschlossen werden.
§ 5
  Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 6
6.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch schriftliche Einladung des 1. Vorsitzenden mit vierwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung soll möglichst in Verbindung mit der Jahrestagung AGE stattfinden. Der Vorstand ist jederzeit befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse der AGE für erforderlich hält. Sie muß innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
6.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
6.3 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder den Vorstand.
6.4 Die Mitgliederversammlung wählt ferner aus dem Kreis der Mitglieder einen Beirat von höchstens 15 Personen, der dem Vorstand zur Seite steht.
6.5 Im Vorstand und im Beirat sollen Vertreter von universitären und nichtuniversitären Einrichtungen vertreten sein.
6.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
6.7 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden, ggf. von einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
7.1 Dem Vorstand gehören an:
  • der oder die Vorsitzende
  • zwei stellvertretende Vorsitzende
  • zwei Schriftführer
  • der oder die Schatzmeister/in.
7.2 Die Wahl des Vorstandes erfolgt in folgenden Wahlgängen, jeweils hintereinander und getrennt:
  • a) der oder die Vorsitzende
  • b) der oder die Schatzmeister/in
  • c) die stellvertretenden Vorsitzenden
  • d) die Schriftführer.

Der oder die Vorsitzende und der oder die Schatzmeister/in werden in Einzelwahl gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen hat. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Erhält kein Kandidat oder keine Kandidatin die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der vorstehend in Ziffer 7.1 beschriebene Vorstand. Je zwei Mitglieder des genannten Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
7.4 Dem erweiterten Vorstand gehören an: - der Vorstand - der Beirat - je ein Mitglied aus der Schweiz und aus Österreich.
7.5 Die Beiratsmitglieder - wie auch die stellvertretenden Vorsitzenden und die Schriftführer des Vorstandes - werden in Listenwahl gewählt. Bei einer Listenwahl können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl, falls satzungsgemäß nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt § 7.2 entsprechend.
7.6 Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl sämtlicher Vorstandsmitglieder auch in einem Wahlgang mit einem Stimmzettel in Listenwahl erfolgen. In diesem Fall bestimmt der Vorstand jeweils durch Mehrheitsbeschluß, wer von den in den Vorstand gewählten 6 Vorstandsmitgliedern Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister sein soll.
§ 8
  Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der AGE.
Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sowie die Mitgliederversammlung vor.
§ 9
  Die Aufgaben des Vorstandes sind:
  • Vorbereitung der Aktivitäten der AGE im Sinne von § 2.3, insbesondere der Arbeitstagungen
  • Entscheidungen zu aktuellen Fragen, die einer dringlichen Stellungnahme bedürfen
  • Bericht über die Aktivitäten der AGE in der Mitgliederversammlung und in den Publikationsorganen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.
§ 10
10.1 Die Aufgaben des Beirates sind:
  • Die Beratung des Vorstandes bei Entscheidungen über das Arbeitsprogramm der AGE
  • Mitarbeit bei der Erstellung von Publikationen und Empfehlungen, die von der AGE herausgegeben werden.
10.2 Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr mit vierwöchiger Frist eine Sitzung des Beirates unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
§ 11
11.1 Die Amtszeit des Vorstandes und des Beirates beträgt 2 Jahre.
11.2 Der Vorstand und der Beirat bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Wiederbestellung ist zulässig.
11.3 Der Vorsitzende benennt aus seinem Institut einen persönlichen Schriftführer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, aber Mitglied der AGE sein muß und der ihm bei der Ausrichtung von Arbeitstagungen zur Verfügung steht. Dieser persönliche Schriftführer nimmt auch an den Sitzungen des Vorstandes teil, besitzt aber in diesen Sitzungen kein Stimmrecht.
11.4 Für außerordentliche Veranstaltungen der AGE kann vom Vorsitzenden auch ein Tagungspräsident ad hoc benannt werden.
§ 12
  In angemessener Folge werden vom Vorstand Mitteilungen und Informationen in den Publikationsorganen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und anderen Zeitschriften veröffentlicht. Ferner informiert der Vorsitzende durch Rundschreiben die Mitglieder der AGE über wichtige Entscheidungen und Veranstaltungen aus dem Aufgabenbereich der AGE.
§ 13
  Die wissenschaftlichen Veranstaltungen der AGE werden in der Regel im Rahmen der wissenschaftlichen Tagung der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe durchgeführt. Der Vorsitzende trägt dafür Sorge, daß mindestens einmal im Jahr eine Arbeitstagung der AGE stattfindet. Regionalveranstaltungen, die von Mitgliedern im Namen der AGE abgehalten werden, müssen beim Vorstand angemeldet und von ihm genehmigt werden.
§ 14
  Anträge auf Änderung der Satzung müssen beim Vorsitzenden der AGE mindestens 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung eingegangen sein; die Änderungsanträge sind den ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen mit dem Einladungsschreiben zu der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über Satzungsänderungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit % Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 3 Monaten erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder Satzungsänderungen beschließen kann.
§ 15
  Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der per Bankeinzugsverfahren erhoben wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 16
  Die Auflösung der AGE kann auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer % Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung der AGE oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
  Satzungsänderungen oder Satzungsergänzungen, die vom zuständigen Vereinsregister (ggf. und bezüglich der Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt) gefordert werden, kann der im Sinne von § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand der AGE ohne Befragung der Mitgliederversammlung allein wirksam beschließen und vollziehen.
§ 18
  Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.06.1998 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
 
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Termine

Annual Meeting ICS and IUGA
23. 08. 2010, Toronto (Canada)
Grundkurs für gynäkologische Endoskopie (MIC I)
06. 09. 2010, Kieler Schule für Endoskopie
Zweimonatige Ausbildung
06. 09. 2010, Kieler Schule für Endoskopie
2 nd European Symposium on Robotic Gynaecological surgery
09. 09. 2010, Lund (Schweden)